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Bausparkassen im Liquiditätsgrundsatz
Der Liquiditätsgrundsatz gilt für Bausparkassen mit folgender Massgabe: 1. Die Zahlungsmittel und -Verpflichtungen aus dem ausserkollektiven Geschäft sind entspr. den Bestimmungen zu Grundsatz II zu erfassen. 2. Zur Berücksichtigung des kollektiven Geschäftsanteils ist der Unterschiedsbetrag zwischen Bauspareinlagen und -darlehen in Höhe von 10% der Buchwerte unter den Zahlungsverpflichtungen im 1. Laufzeitband anzurechnen. Die übrigen Bestimmungen von Grundsatz II sind unverändert anzuwenden.
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Weitere Begriffe : Elite, dynastische | Deckungshypothek | kaufmännische Anweisung |
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